- zur Arbeit oder zum Arzt geht,
- sein Sorge- und Umgangsrecht wahrnimmt,
- Sterbebegleitung leistet,
- Minderjährige und Hilfsbedürftige begleitet,
- Tiere versorgen muss, z.B. Gassi gehen
- oder nachweisbar gewichtige Gründe vorzuweisen hat.
So geht es mit dem Lockdown weiter
Lockdown Verlängerung und Friseuröffnung
Bund und Länder haben eine Verlängerung des Lockdowns bis 7. März beschlossen. Über die Öffnung von Schulen und Kitas können die Länder bestimmen und Friseure dürfen zum 1. März wieder öffnen. Alle weiteren Infos hier.
Stand: 11.02.2021 06:56 Uhr
Die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland geht zwar zurück, aber die Sorge vor einer schnellen Ausbreitung der ansteckenderen Virus-Mutationen hat auch das Treffen der Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefs der Länder am Mittwoch (10.2.) geprägt. Wie Bayern mit den Beschlüssen umgehen wird, das werden Ministerpräsident Markus Söder und Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger am Donnerstag 11.2. in München erläutern.
Lockdown verlängert bis 7. März
Bis zum 7. März wird es keine Lockerung der Maßnahmen geben, der Lockdown bleibt bestehen. Freizeiteinrichtungen, Gastronomie und große Teile des Einzelhandels bleiben damit bundesweit geschlossen.
Mit wie viel Menschen darf ich mich treffen?
Die Kontaktbeschränkungen bleiben mit dem Bund-Länder-Treffen vom 10. Februar weiter bestehen. So wenig Kontakte wie möglich gilt weiterhin als wichtigste Regel im Kampf gegen die Epidemie. Angehörige eines Haushalts dürfen sich mit maximal einer weiteren (haushaltsfernen) Kontaktperson privat treffen. Ausgenommen ist die gegenseitige Kinderbetreuung von Familien: So können zwei feste Familien sich gegenseitig mit der Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder (unter 14 Jahren) abwechseln.
Ausgenommen sind bei dieser Zählung auch Kleinkinder unter drei Jahren. Dazu heißt es in der geänderten bayerischen Infektionsschutzverordnung:
"Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist (...) nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt."
Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021
Wo herrscht FFP2-Maskenpflicht?
Seit dem 18. Januar gilt in Bayern im öffentlichen Nahverkehr sowie beim Einkaufen eine FFP2-Maskenpflicht - für Jugendliche und Erwachsene ab 15 Jahren. Dabei wird es auch bleiben - auch wenn bundesweit künftig eine weniger scharfe Maskenpflicht gelten wird: Für öffentliche Verkehrsmittel und beim Einkaufen sind sogenannte medizinische Masken vorgeschrieben. Das heißt: Erlaubt sind FFP2-Masken, KN95-Masken oder auch die günstigeren OP-Masken.
Was ist mit dem Alkoholverbot?
Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das zunächst bayernweite verhängte Alkoholverbot gekippt hatte, kündigte Ministerpräsident Söder an, dass man die Entscheidung über lokale Alkoholverbote nun wieder den Kommunen übertragen werde. Verbunden mit der Bitte, dass die bayerischen Städte und Kommunen ein solches "auf möglichst allen öffentlichen Plätzen" erlassen mögen.
Was gilt für Ausflüge?
Grundsätzlich wird von tagestouristischen Ausflügen abgeraten. Die 15-km-Regel für Bewohner von Hotspots mit einer 7-Tage-Inzidenz von 200 wurde am 26. Januar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Was gilt für Kitas und Schulen?
Eine mögliche Öffnung von Kindertageseinrichtungen und Schulen wird von den Ländern einzeln und je nach Infektionsgeschehen bzw. Inzidenzwert entschieden. Wie Bayern dabei verfahren wird, wird Ministerpräsident Markus Söder am Donnerstag, den 11. Februar, erläutern.
Lockerung bei einer 7-Tages-Inzidenz von 35
Sollte ein Land- bzw. Stadtkreis eine stabile 7-Tages-Inzidenz von 35 aufweisen, dann sind laut des Beschlusses von Bund und Ländern vom 10. Februar Öffnungen möglich. So können, wenn über 2-3 Tage hinweg die Inzidenz bei 35 und darunter liegt, der Einzelhandel, Museen und Galerien unter bestimmten Auflagen wieder öffnen.
Was gilt fürs Einkaufen?
Alle Geschäfte des Einzelhandels bleiben mit Ausnahme von Lebensmitteln und weiteren Waren des dringenden Bedarfs weiterhin geschlossen. Um den lokalen Einzelhandel in Bayern zu stützen, ist in Bayern das sogenannte "Click & Collect" oder "Call & Collect" erlaubt: Dabei bestellen Kunden Waren telefonisch oder online und holen sie dann persönlich ab. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass es gestaffelte Zeitfenster zur Abholung gibt und alle Beteiligten FFP2-Masken tragen. Sollte eine stabile Inzidenz von 35 auftreten, darf der Einzelhandel wieder öffnen.
Friseure dürfen am 1. März öffnen
Friseursalons dürfen zum 1. März bundesweit öffnen. Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleiben weiterhin geschlossen.
Was gilt für Homeoffice?
Seit dem 27. Januar gilt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Diese bleibt weiterhin in Kraft. So sind die Arbeitgeber bis zum 15. März 2021 verpflichtet Homeoffice anzubieten. Auch sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu angehalten das Angebot soweit sie können anzunehmen.
Die neue Arbeitschutzverordnung legt fest, dass Räume, die gleichzeitig von mehreren Personen genutzt werden für jede Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen. Betriebe ab 10 Beschäftigten müssen möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen etablieren und der Arbeitgeber muss mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.
Die Verordnung gilt vorerst bis 15. März, kann aber bei erhöhtem Infektionsgeschehen von der Bundesregierung jederzeit verlängert werden.
Zudem soll eine finanzielle Förderung bei der Einrichtung von Homeoffice kommen, also etwa im Sinne einer steuerlichen Verbesserung, die dann dauerhaft gelten soll. Also auch nach der Corona-Zeit.
Nächtliche Ausgangssperre in ganz Bayern wird ab 15. Februar aufgehoben - außer in Corona-Hotspots
Eine bundesweite Ausgangssperre wird es auch nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 10. Februar nicht geben. In Bayern wird die Ausgangssperre ab 15. Februar aufgehoben - in allen Landkreisen, deren Inzidenzwert unter 100 liegt. In Corona-Hotspots, also in Landkreisen mit einer höheren Inzidenz als 100, gilt die Ausgangssperre ab 15. Februar weiter - aber statt wie bisher ab 21 Uhr, dann ab 22 Uhr bis 5 Uhr. In diesem Zeitraum darf in den betroffenen Landkreisen seine Wohnung nur der verlassen, wer:
- zur Arbeit oder zum Arzt geht,
- sein Sorge- und Umgangsrecht wahrnimmt,
- Sterbebegleitung leistet,
- Minderjährige und Hilfsbedürftige begleitet,
- Tiere versorgen muss, z.B. Gassi gehen
- oder nachweisbar gewichtige Gründe vorzuweisen hat.
Aus welchen Gründen darf ich tagsüber meine Wohnung verlassen?
Tagsüber darf man seine Wohnung aus folgenden triftigen Gründen verlassen:
- Besuche bei Lebenspartnern, älteren Angehörigen, Kranken (soweit die jeweiligen Besuchsregelungen der Einrichtungen dies erlauben)
- Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen mit dem Hund
- Behördengänge
- Sport und Spaziergänge im Freien; auch mit einem anderen Hausstand (max. 5 Personen, siehe oben)
- Begleitung Minderjähriger oder Hilfsbedürftiger
- Besuche von Gottesdiensten
- Besuche von und Treffen mit getrennt lebenden Kindern (im Rahmen der Wahrnehmung des Sorgerechts)
- Sterbebegleitung
Was gilt für Gottesdienste?
Gottesdienste dürfen weiterhin stattfinden, wie gehabt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und einem Verbot von gemeinsamem Singen. Hier müssen künftig medizinische Schutzmasken (s. oben) getragen werden; Stoff- oder Community-Masken reichen nicht aus.
Was gilt für Senioren-, Pflege- und Behindertenheim
Bewohner von Senioren-, Pflege- oder Behindertenheimen dürfen weiterhin nur noch einen Besucher pro Tag empfangen; dieser muss einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen (Schnelltest) und eine FFP2-Maske tragen.
Alle Beschäftigten müssen künftig FFP2-Masken tragen, wenn sie direkten Kontakt mit den Bewohnern haben und sich in regelmäßigen Abständen, mindestens aber zweimal pro Woche, auf Corona testen lassen.
Sind Besuche im Krankenhaus erlaubt?
Die Betreiber der Krankenhäuser legen die Umgangs- und Besuchsregelungen individuell fest. Deswegen informieren Sie sich unbedingt vor jedem Besuch im Krankenhaus, ob er noch erlaubt ist. Viele Krankenhäuser haben ihre Besuchszeiten stark eingeschränkt.
Was gilt für Freizeitbäder, Kinos, Theater und Fitnessstudios?
Alle Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, bleiben geschlossen. Dazu zählen: Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Außerdem: Alle Indoor-Sportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Therme, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.
Was gilt für Restaurants und Gaststätten?
Die Gastronomie bleibt geschlossen. Allerdings dürfen Gaststätten und Restaurants Essen außer Haus verkaufen. Alle Informationen finden Sie unter Was für Gaststätten in Bayern in der Corona-Pandemie gilt. Seit dem 11. Januar 2021 dürfen auch Betriebskantinen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen anbieten; Essen vor Ort ist nicht mehr erlaubt.
Welche Veranstaltungen dürfen noch stattfinden?
Veranstaltungen aller Art bleiben verboten. Für Ausnahmefälle gilt durchgängig Maskenpflicht:
"Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz)."
FAQ des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Außerdem werden weiterhin Profi-Fußballspiele - allerdings nur ohne Zuschauer - stattfinden.
Universitäten - Seminare und Vorlesungen nur noch online
Hochschulen und Universitäten sollen in Bayern grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
Erwachsenenbildung - nur noch digital
Volkshochschulen und ähnliche Angebote der Erwachsenenbildung finden nur noch digital statt. Ausgenommen sind die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Werden Zoos und Indoor-Spielplätze geschlossen?
Alle Freizeiteinrichtungen bleiben bundesweit geschlossen, dazu zählen auch Zoos, Tiergärten und Indoor-Spielplätze.
Das gilt für den Sport
Wer Sport treiben möchte, darf dies allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Alle Indoor-Sportstätten und Fitnessstudios bleiben geschlossen, ebenso Skilifte und Bergbahnen.
Profisportveranstaltungen bleiben erlaubt, dürfen aber nur ohne Zuschauer stattfinden.
Hotels im Lockdown
Hotels dürfen weiterhin nur Übernachtungsgäste beherbergen, die aus beruflichen Gründen reisen müssen
Weitere Informationen und ein FAQ rund um die Corona-Maßnahmen gibt es auf der Website des Bayerischen Innenministeriums https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php.
Donnerstag, 04.03.2021 | ||
„Epilepsie im höheren Lebensalter“ am 04.03.2021 um 19:30 Uhr - Online Vortrag Neben der Beratung von Betroffenen und Angehörigen bietet die Epilepsieberatung Unterfranken auch Fortbildungen für Mitarbeitende des Gesundheitswesens an. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie auf das folgende Angebot aufmerksam machen. | ||
Samstag, 24.04.2021 | ||