Dann tritt eine erweiterte Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr früh in Kraft. In diesem Zeitraum darf seine Wohnung nur verlassen, wer:
- zur Arbeit oder zum Arzt geht,
- sein Sorge- und Umgangsrecht wahrnimmt,
- Sterbebegleitung leistet,
- Minderjährige und Hilfsbedürftige begleitet,
- Tiere versorgen muss, z.B. Gassi gehen
- oder nachweisbar gewichtige Gründe vorzuweisen hat.
So geht es mit dem Lockdown weiter
Der Lockdown geht bis 14. Februar weiter. Was gilt jetzt in Bayern für Schulen, Maskenpflicht und Homeoffice - und die Faschingsferien?
Stand: 20.01.2021 13:27 Uhr
Die Zahl der Neuinfektionen in Deutschland geht zwar zurück, aber die Sorge vor einer schnellen Ausbreitung der ansteckenderen Virus-Mutationen hat auch das Treffen der Bundeskanzlerin Angela Merkel mit den Regierungschefs der Länder am Dienstag (19.1.) geprägt. Der Großteil der beschlossenen Maßnahmen wird auch in Bayern gelten, das hat Ministerpräsident Markus Söder am 20.1. in München deutlich gemacht. Nur bei der Maskenpflicht und in den Schulen gibt es ein paar bayerische Sonderregelungen.
Lockdown verlängert bis 14. Februar
Bis zum 14. Februar wird es keine Lockerung der Maßnahmen geben, der Lockdown bleibt bestehen. Freizeiteinrichtungen, Friseure, Gastronomie und große Teile des Einzelhandels bleiben damit bundesweit geschlossen.
Mit wie viel Menschen darf ich mich treffen?
Die Kontaktbeschränkungen bleiben mit dem Bund-Länder-Treffen vom 19. Januar weiter bestehen. So wenig Kontakte wie möglich gilt weiterhin als wichtigste Regel im Kampf gegen die Epidemie. Angehörige eines Haushalts dürfen sich mit maximal einer weiteren (haushaltsfernen) Kontaktperson privat treffen. Ausgenommen ist die gegenseitige Kinderbetreuung von Familien: So können zwei feste Familien sich gegenseitig mit der Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder (unter 14 Jahren) abwechseln.
Ausgenommen sind bei dieser Zählung auch Kleinkinder unter drei Jahren. Dazu heißt es in der geänderten bayerischen Infektionsschutzverordnung:
"Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist (...) nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt."
Verordnung zur Änderung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 8. Januar 2021
Wo herrscht FFP2-Maskenpflicht?
Seit dem 18. Januar gilt in Bayern im öffentlichen Nahverkehr sowie beim Einkaufen eine FFP2-Maskenpflicht - für Jugendliche und Erwachsene ab 15 Jahren. Dabei wird es auch bleiben, so der Ministerpräsident Söder am 20.1. - auch wenn bundesweit künftig eine weniger scharfe Maskenpflicht gelten wird: Für öffentliche Verkehrsmittel und beim Einkaufen sind sogenannte medizinische Masken vorgeschrieben. Das heißt: Erlaubt sind FFP2-Masken, KN95-Masken oder auch die - billigeren - OP-Masken.
Was ist mit dem Alkoholverbot?
Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das zunächst bayernweite verhängte Alkoholverbot gekippt hatte, kündigte Ministerpräsident Söder an, dass man die Entscheidung über lokale Alkoholverbote nun wieder den Kommunen übertragen werde. Verbunden mit der Bitte, dass die bayerischen Städte und Kommunen ein solches "auf möglichst allen öffentlichen Plätzen" erlassen mögen.
Was gilt für Ausflüge?
In Städten und kreisfreien Städten, in denen die 7-Tages-Inzidenz einen Wert von 200 überschreitet (= 200 Fälle pro 100.000 Einwohner), dürfen keine Tagesausflüge mehr unternommen werden, die weiter als 15 km vom Wohnort (= politische Gemeinde) reichen. Wenn Sie sich unsicher sind, welcher Ort bei Ihnen als "Wohnort" gilt, hier der Link zu Wikipedia mit allen politischen Gemeinden in Bayern (alphabetisch): Wikipedia.
Für welche Fälle gilt die "15-km-Regel" nicht?
Tourismus nein, notwendige Fahrten ja: Die 15-km-Regel "gilt ausdrücklich nicht für das Thema Einkaufen, Beruf und Familie, es gilt nur für diese touristische Tagesausflüge oder entsprechende Aktivitäten, die damit in Zusammenhang stehen", betonte Markus Söder am Mittwoch (6.1.) nach einer Videoschalte des bayerischen Kabinetts.
Was gilt für Kitas und Schulen?
Kindertageseinrichtungen und Schulen bleiben bis zum 14. Februar grundsätzlich weiter geschlossen, so Ministerpräsident Söder am 20. Januar in München. Das bedeutet also weiterhin Distanzunterricht und Notbetreuung. Für Abschlussklassen an Gymnasien und beruflichen Schulen soll allerdings ab dem 1. Februar schon Wechselunterricht möglich sein. Aber nur unter der Voraussetzung, dass sich die Infektionszahlen nicht verschlechtern.
"Das wird kein normales Schuljahr", betonte Markus Söder erneut. Deshalb soll etwa auch ein "Nichtversetzen" nach diesem Jahr nicht auf die Schulkarriere eines Schülers angerechnet werden.
Was gilt für die Faschingsferien?
In Bayern werden in diesem Jahr die Faschingsferien (die vom 13.02. bis zum 21.02. 2021 geplant waren) ausfallen, das hat Ministerpräsident Markus Söder am Mittwoch (20.1.) in München noch einmal bekräftigt. Damit soll der Unterrichtsstoff aufgeholt werden, der durch den fehlenden Präsenzunterricht verloren gegangen ist. Die gestrichenen Faschingsferien sorgen allerdings für viel Kritik durch Lehrer und Schüler.
Was gilt fürs Einkaufen?
Alle Geschäfte des Einzelhandels bleiben mit Ausnahme von Lebensmitteln und weiteren Waren des dringenden Bedarfs weiterhin geschlossen. Um den lokalen Einzelhandel in Bayern zu stützen, ist in Bayern das sogenannte "Click & Collect" oder "Call & Collect" erlaubt: Dabei bestellen Kunden Waren telefonisch oder online und holen sie dann persönlich ab. Vorausssetzung ist dabei allerdings, dass es gestaffelte Zeitfenster zur Abholung gibt und alle Beteiligten FFP2-Masken tragen.
Was gilt für Homeoffice?
Homeoffice soll nach den Beschlüssen von Bund und Ländern am 19.1. deutlich ausgeweitet werden. Wo immer möglich sollen Arbeitgeber ihre Beschäftigten ins Homeoffice schicken. Das Bundesarbeitsministerium wird dazu eine Verordnung erstellen.
Zudem soll eine finanzielle Förderung bei der Einrichtung von Homeoffice kommen, also etwa im Sinne einer steuerliche Verbesserung, die dann dauerhaft gelten soll. Also auch nach der Corona-Zeit.
Nächtliche Ausgangssperre in ganz Bayern
Eine bundesweite Ausgangssperre wird es auch nach dem Bund-Länder-Beschluss vom 19. Januar nicht geben. Die Ausgangssperre für ganz Bayern zwischen 21 und 5 Uhr bleibt bestehen. In diesem Zeitraum darf seine Wohnung nur verlassen, wer:
- zur Arbeit oder zum Arzt geht,
- sein Sorge- und Umgangsrecht wahrnimmt,
- Sterbebegleitung leistet,
- Minderjährige und Hilfsbedürftige begleitet,
- Tiere versorgen muss, z.B. Gassi gehen
- oder nachweisbar gewichtige Gründe vorzuweisen hat.
Das bedeutet auch, dass man nach dem Besuch eines befreundeten Hausstands um 21 Uhr zu Hause sein muss. Verstöße gegen die Ausgangssperre werden mit Bußgeldern (ab 500 Euro) geahndet.
Aus welchen Gründen darf ich tagsüber meine Wohnung verlassen?
Tagsüber darf man seine Wohnung aus folgenden triftigen Gründen verlassen:
- Besuche bei Lebenspartnern, älteren Angehörigen, Kranken (soweit die jeweiligen Besuchsregelungen der Einrichtungen dies erlauben)
- Versorgung von Tieren, etwa Gassi gehen mit dem Hund
- Behördengänge
- Sport und Spaziergänge im Freien; auch mit einem anderen Hausstand (max. 5 Personen, siehe oben)
- Begleitung Minderjähriger oder Hilfsbedürftiger
- Besuche von Gottesdiensten
- Besuche von und Treffen mit getrennt lebenden Kindern (im Rahmen der Wahrnehmung des Sorgerechts)
- Sterbebegleitung
Was gilt für Gottesdienste?
Gottesdienste dürfen weiterhin stattfinden, wie gehabt unter Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern und einem Verbot von gemeinsamen Singens. Hier müssen künftig medizinische Schutzmasken (s. oben) getragen werden; Stoff- oder Community-Masken reichen nicht aus.
Was gilt für Senioren-, Pflege- und Behindertenheim
Bewohner von Senioren-, Pflege- oder Behindertenheimen dürfen weiterhin nur noch einen Besucher pro Tag empfangen; dieser muss einen aktuellen negativen Corona-Test vorweisen (Schnelltest) und eine FFP2-Maske tragen.
Alle Beschäftigen müssen künftig FFP2-Masken tragen, wenn sie direkten Kontakt mit den Bewohnern haben und sich in regelmäßigen Abständen, mindestens aber zweimal pro Woche, auf Corona testen lassen.
Sind Besuche im Krankenhaus erlaubt?
Die Betreiber der Krankenhäuser legen die Umgangs- und Besuchsregelungen individuell fest. Deswegen informieren Sie sich unbedingt vor jedem Besuch im Krankenhaus, ob er noch erlaubt ist. Viele Krankenhäuser haben ihre Besuchszeiten stark eingeschränkt.
Was gilt für Freizeitbäder, Kinos, Theater und Fitnessstudios?
Alle Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, bleiben geschlossen. Dazu zählen: Kinos, Museen, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen und Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen. Außerdem: Alle Indoor-Sportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Therme, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Auch geschlossen bleiben "der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen"
Was gilt für Restaurants und Gaststätten?
Die Gastronomie bleibt geschlossen. Allerdings dürfen Gaststätten und Restaurants Essen außer Haus verkaufen. Alle Informationen finden Sie unter Was für Gaststätten in Bayern in der Corona-Pandemie gilt. Seit dem 11. Januar 2021 dürfen auch Betriebskantinen nur noch Getränke und Speisen zum Mitnehmen anbieten; Essen vor Ort ist nicht mehr erlaubt.
Welche Veranstaltungen dürfen noch stattfinden?
Veranstaltungen aller Art bleiben verboten. Für Ausnahmefälle gilt durchgängig Maskenpflicht:
"Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz)."
Außerdem werden weiterhin Profi-Fußballspiele - allerdings nur ohne Zuschauer - stattfinden.
Universitäten - Seminare und Vorlesungen nur noch online
Hochschulen und Universitäten sollen in Bayern grundsätzlich auf digitale Lehre umstellen.
Erwachsenenbildung - nur noch digital
Volkshochschulen und ähnliche Angebote der Erwachsenenbildung finden nur noch digital statt. Ausgenommen sind die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung mit zugehörigen Prüfungen sowie Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks.
Werden Zoos und Indoor-Spielplätze geschlossen?
Alle Freizeiteinrichtungen bleiben bundesweit geschlossen, dazu zählen auch Zoos, Tiergärten und Indoor-Spielplätze.
Das gilt für den Sport
Wer Sport treiben möchte, darf dies allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Alle Indoor-Sportstätten und Fitnessstudios bleiben geschlossen, ebenso Skilifte und Bergbahnen.
Profisportveranstaltungen bleiben erlaubt, dürfen aber nur ohne Zuschauer stattfinden.
Nagel- und Kosmetikstudios sowie Friseure schließen
Friseursalons bleiben, wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weiterhin geschlossen.
Hotels im Lockdown
Hotels dürfen weiterhin nur Übernachtungsgäste beherbergen, die aus beruflichen Gründen reisen müssen
Weitere Informationen und ein FAQ rund um die Corona-Maßnahmen gibt es auf der Website des Bayerischen Innenministeriums https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php.
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