Aktuelles aus Rüdenhausen

Wo man nicht parken darf, stehen entsprechende Schilder – aber nicht immer. Manches Parkverbot gilt generell auch ohne Schild. Fünf Beispiele.

Fußgängerampel

Das gilt auch für Rüdenhausen:

Es mag manchen Autofahrer überraschen: Genau genommen gibt es keine Parkverbote. Denn es gibt nur eingeschränktes Halteverbot und absolutes Halteverbot. Die Bedeutung aber ist die gleiche: Das Auto sollte hier nicht länger stehen. Und dafür ist teilweise nicht mal ein Schild nötig. Hier sind fünf Stellen, an denen das Parken verboten ist – ganz ohne Hinweisschild.

Gehweg

Der Bürgersteig gehört den Fußgängern. Deshalb ist hier das Parken und Halten verboten – sofern es nicht durch Verkehrszeichen oder Markierungen eindeutig erlaubt ist. Das gilt übrigens auch für Moped und Motorrad. Wie breit der Gehweg ist, spielt dabei keine Rolle. Auch auf Fahrradschutzstreifen und links von ihnen, auf Radfahrstreifen und sogenannten Dooring-Streifen (sollen Kollisionen zwischen Radfahrern und unvorsichtig geöffneten Autotüren verhindern) ist das Parken verboten.

Nur mit einer ausdrücklichen Erlaubnis darf man rechts vom Radweg parken (etwa in Parkbuchten am Straßenrand).

  • Geldbuße bei Verstößen: mindestens 55 Euro

Fahrradschutzstreifen und Radweg sind nicht das Gleiche. Worin sie sich unterscheiden und welche Regeln gelten.

Abgesenkter Bordstein

Absenkungen am Bordstein sollen es beispielsweise Menschen mit Handicap erleichtern, auf die Straße zu kommen. Deshalb darf hier kein Auto stehen. Das gilt übrigens auch für Ein- und Ausfahrten zu Grundstücken mit abgesenktem Bordstein. Auch der Grundstückseigentümer selbst darf hier nicht sein Auto abstellen.

  • Geldbuße bei Verstößen: 10 Euro

Unübersichtliche Stelle

Das eigene Auto darf andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern – und schon gar nicht darf es ihnen zur Gefahr werden. Deshalb ist das Parken im Bereich einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle und auch im Bereich einer scharfen Kurve verboten.

  • Geldbuße bei Verstößen: mindestens 35 Euro

Übrigens: Auch wenn der Parkraum in Städten knapp ist – vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen müssen mindestens 5 Meter frei bleiben (im Falle eines Radwegs mindestens acht Meter).

Linker Fahrbahnrand

Aus dem Rechtsfahrgebot ergibt sich im Grunde auch ein Rechtsparkgebot. Ausnahmen gelten teilweise in Einbahnstraßen und wenn am rechten Fahrbahnrand eine Straßenbahn fährt. Dann darf man teilweise auch mal in Fahrtrichtung links parken.

  • Geldbuße bei Verstößen: 10 bis 30 Euro

Verkehrsberuhigter Bereich

Ein verkehrsberuhigter Bereich ist rechtlich gesehen keine Fahrbahn, sondern eine Sonderfläche. Deshalb gelten dort die sonst üblichen Parkregeln nicht: Nur auf eindeutig gekennzeichneten Flächen darf das Auto stehen – übrigens auch entgegen der Fahrtrichtung.

  • Geldbuße bei Verstößen: mindestens 10 Euro

Vielleicht noch wichtiger: Fußgänger haben hier unbedingt Vorrang. Außerdem gilt Schrittgeschwindigkeit. Hier erfahren Sie, wie schnell das ist.