Rüdenhausen,18.02.2021
Sehr geehrte Hundehalter,
aus gegebenem Anlass wird auf § 3 Abs. 1 und 2 b der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und Wege hingewiesen.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen, § 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentlichen Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
Da in der vergangenen Zeit nicht nur auf Gehwegen, sondern selbst auf dem Kinderspielplatz vermehrt Verunreinigungen festgestellt wurden, werden alle Hundehalter im Markt Rüdenhausen angeschrieben, und es wird um Beachtung gebeten.
Wir appellieren hier an das Verständnis der Hundehalter die sicher auch nicht möchten, dass unsere öffentlichen Gehwege und Plätze mit Hundekot verunreinigt werden.
Bei bestimmten Bereichen in Rüdenhausen z.B. Spielplätzen ist es nicht gestattet, Hunde mitzuführen – egal ob mit oder ohne Leine. Dieses Verbot von Hunden wird auch aus unverständlichen Gründen oft ignoriert. Auch hier bitten wir um Beachtung der Hinweisschilder.
Mit freundlichen Grüßen aus Rüdenhausen
Gerhard Ackermann
Erster Bürgermeister