Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter vom 25.09.2000
Aufgrund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) – BayRS 91-1-I – zuletzt geändert durch Gesetze vom 16.7.1986 (GVBl. S 135) und Gesetz vom 26. Juli 1997 (GVBl. S. 323), erläßt der Markt Rüdenhausen folgende
Verordnung
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Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen des Marktes Rüdenhausen.

§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 S. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbe-sondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege und die der Straßen dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesauto-
bahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung.
(2) Gehbahnen sind
a) die für den Fußgängerverkehr (Fußgänger- und Radfahrerverkehr) bestimmten, befestigten und ab-
gegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in der Breite von 1,50 m, gemessen von der Straßengrund-
stücksgrenze aus.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauwei-se zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentlichen Straßen mehr als
nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen.
(2) Insbesondere ist es verboten,
a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Ge-brauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen; Tiere in einer Weise zu füttern, die geeignet ist,
die Straße zu verunreinigen;
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen;
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee
1. auf öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern,
2. neben öffentlichen Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch
die Straßen verunreinigt werden können,
3. in Abflußrinnen, Kanaleinlaufschächte und Durchlässe oder offene Abzugsgräben der öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten.
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt.
Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung ding-lich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenver-zeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffent-lichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar er-schlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf.
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflich-tung für jede dieser Straßen.
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann.
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentli-chen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen.
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigten im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nieß-braucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB.

§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenverzeichnis (An-lage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen. Sie ha-ben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen
(einschl. der Parkstreifen) insbesondere
a) jeden Samstag und vor jedem gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf einen Reinigungstag ein Feiertag, so
sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht
staubfrei angelegt sind;
c) von Gras und Unkraut zu befreien.
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflußrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.

§ 6 Reinigungsflächen
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straßen, der durch
a) die gemeinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück
ba) die parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 1 m innerhalb der Fahrbahn verlaufende Linie (Straßen der Gruppen A des Straßenverzeichnisses); ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen ist
Teil der Reinigungsfläche,
bb) die Mittellinie des Straßengrundstücks (Straßenmittellinie), wobei mehrere gleichlaufende Fahrbah-nen auch dann, wenn sie durch Mittelstreifen oder sonstige Einrichtungen geteilt sind, als eine ein-
heitliche Fahrbahn gelten (Straßen der Gruppe B des Straßenverzeichnisses), und
c) die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen-den Verbindungslinien begrenzt wird.
(2) Bei einem Eckgrundstück erstreckt sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der (über die Eckausrundung hinaus) verlängerten Begrenzungslinien nach Abs. 1 b) einschl. der ggf. in einer Stra-ßenkreuzung liegenden Flachen.

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsflächen. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfül-lung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, daß Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind.
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück der Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterliegern
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entschei-dung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen ha-ben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, daß die Ar-beiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern daß die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.

Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kos-ten in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mit-teln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder star-ken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, daß der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage
von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für die Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird. Abflußrinnen, Hydranten, Kanal-einlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

§ 11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende
Gehbahn.
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 12 Befreiung und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt.
(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Rei-nigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung.
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, un-ter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gem. Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer GeIdbuße bis zu eintausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 eine öffentliche Straße verunreinigt oder verunreinigen läßt,
2. die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt,
3. entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig sichert.

§ 14 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Reinhaltung, Reinigung und Sicherung
der öffentlichen Straßen vom 01.07.1980 außer Kraft.
Rüdenhausen , den 25.09.2000
i.V.
.......................g e z. .........................
Eckstein
2. Bürgermeister
Vorstehende Verordnung wurde nebst Anlagen am 25.09.2000 in der Geschäftsstelle der Verwaltungs-gemeinschaft Wiesentheid und im Rathaus des Marktes Rüdenhausen niedergelegt. Hierauf wurde durch Anschlag an allen Amtstafeln hingewiesen. Die Anschläge wurden am 26.9.2000 angeheftet und am 19.10.2000 wieder abgenommen.
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 der Verordnung)

VERZEICHNIS DER ZU REINIGENDEN STRAßEN (STRAßENVERZEICHNIS)
Gruppe A (Reinigungsfläche: Gehbahnen und Fahrbahnränder)
Hindenburgstraße
Marktstraße
Raiffeisenstraße
Jahnstraße
Gruppe B (Reinigungsfläche: Gehbahnen und Straßenfläche bis zur Fahrbahnmitte)
Am Goldbrunnen
Am Sportplatz
Bachstraße
Gartenstraße
Hans-Full-Straße
Industriestraße
Kirchplatz
Lerchenstraße (soweit befestigt)
Muckenbaumstraße
Paul-Gerhardt-Platz
Ringstraße
Rosenstraße
Sandstraße
Schirnbachstraße
Schloßstraße
Wiesenstraße


Erstellt am 12.02.2010 13:41, geändert am 12.10.2010 15:59