Aktuelles aus Rüdenhausen

Ab 1. März - Naturschutz hat jetzt wieder Vorrang!

Vom 1. März bis zum 30. September gelten wieder strenge Regelungen, die den Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in unserer Region zum Inhalt haben.

Hecken, darunter fallen auch lebende Zäune, sowie Gebüsche und andere Gehölze dürfen nicht abgeschnitten, auf Stock gesetzt oder gar entfernt werden. Diese Vorschrift gilt auch für den Hausgarten! Zulässig sind dort jedoch im Rahmen gehaltene schonende Form- und Pflegeschnitte.

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Heimische Waldohreule (Jungvogel) in einem Rüdenhäuser Garten

Sinn und Zweck dieses zeitlich befristeten Schneideverbots ist es, allgemein bei uns vorkommende Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Außerdem soll insbesondere das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres erweitert, brütende Vogelarten geschützt sowie Gehölze als Brutplatz in der Saison erhalten werden. Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt informiert in diesem Zusammenhang über wichtige Vorschriften.

Unter das Schneideverbot fallen auch Bäume in Grünflächen, Parks oder Außenanlagen wie Sportplätzen, Böschungen und Straßengräben. Auch hier sind ausschließlich schonende Form- und Pflegeschnitte, Schnitte zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie genehmigte Maßnahmen zugelassen.

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Vor allem in Gärten sehr selten vorkommende Waldschnepfe ebenfalls in einem Rüdenhäuser Garten aufgenommen

Vom Verbot ausgenommen sind Bäume im Wald, auf Plantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen (Nutzgärten, Streuobstwiesen). In der freien Natur dürfen ebenfalls Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche das ganze Jahr über nicht abgeschnitten oder gar gerodet werden. Auch Höhlen, unterirdische Hohlräume, Trockenmauern, Lesesteinwälle sowie Tümpel und sonstige Kleingewässer dürfen nicht beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden.

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Der früher so häufig vorkommende Feldhase hat auch in unserer Region nur bei ausreichendem Feldgehölz noch eine Überlebenschance

Ebenfalls ist es über das ganze Jahr verboten die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutzten Flächen sowie Hecken und Hänge abzubrennen. Auch der Einsatz von Spritzmitteln sowie das Mähen und Mulchen auf diesen Flächen während der Hauptbrutzeit von April bis einschließlich Juni ist nicht erlaubt, da gerade dort viele Feldvögel brüten und ihre Nahrung suchen.

Verstöße können mit empfindlichen Geldbußen belangt werden. Sollten zwingende Gründe für diesen Vorschriften entgegenstehende Maßnahmen vorliegen, so kann ein Antrag auf Ausnahme von diesem Verbot beim Landratsamt gestellt werden.

Weitere Informationen gibt es bei der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Kitzingen (09321) 928 –6210 bis 6216, Email: naturschutz@kitzingen.de